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30 Jahre Erfahrung

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Anfrage

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

Für alle mit uns abgeschlossenen Werk-, Lieferungs- und Kaufverträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebot und Auftrag

Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen, auch soweit diese durch Vertreter getroffen wurden, sind nur schriftlich verbindlich.

Werden nach Auftragsentgegennahme Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach objektivem Ermessen in Frage stellen,

so sind wir berechtigt, Vorauszahlung für den gesamten Rechnungsbetrag zu verlangen, auch vor Fälligkeit. Ergeben sich bei der Maßkontrolle Veränderungen gegenüber dem Werkvertrag, so ermäßigt oder erhöht sich der Preis entsprechend.

 

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich zzgl. MwSt. in der jeweils geltenden Höhe. Sie gelten ab Lager. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

 

4. Lieferfristen

Der von uns angegebene Liefertermin ab Auftragsbestätigung wird bestmöglich eingehalten. Lieferfristen und Termine gelten gegenüber Kaufleuten nur annähernd.

Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert und geraten wir mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so muss uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von einer Woche setzen. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere nach ungünstigen Witterungsverhältnissen wie z. B. Bodenfrost) berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Liefer- /Leistungsverpflichtungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unserem Vertragspartner nicht zu (im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit). Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.

 

5. Auftragsausführung

Die Prüfung der Zaunausführung bzw. der Zaunhöhe sowie die Einholung der evtl. erforderlichen Baugenehmigung ist Sache des Auftraggebers.

Die Baustelle muss vor Beginn der Arbeiten von unserem Vertragspartner entsprechend hergerichtet sein. Unser Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle in der Gesamtlänge neben der zu montierenden Zaunanlage in einer Breite von 250 cm frei zugänglich und befahrbar ist. Ihm obliegt das Abräumen des Schuttes und/oder der Erde. Der Untergrund der Baustelle muss das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlauben. Oberflächenschichten, die dies nicht erlauben und die im Durchschnitt stärker als 10 cm sind, hat der Vertragspartner auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich zu beseitigen, und zwar dergestalt, dass der Fortgang unserer Arbeit nicht behindert wird. Bis einschl. Bodenklasse 4 DIN 18300 VOB Teil C. Im Untergrund dürfen Steine, Trümmerreste und ähnliches Material von mehr als 5 cm Durchmesser nicht vorhanden sein. Insgesamt dürfen die Steine im Untergrund nicht mehr als 20 % des Untergrundes ausmachen. Sind größere Steine vorhanden oder ist der Prozentsatz höher, so sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Steine auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber, vor der Aufnahme von Arbeiten am oder im Erdreich schriftlich mitzuteilen, ob und wo in der Nähe der Arbeitsstelle Versorgungskabel liegen, die durch die Arbeiten gefährdet werden können. Wir haften nicht für Beschädigungen an unterirdisch verlegten Versorgungskabeln, deren Lage uns nicht vorher und richtig angezeigt wurde. Die Zäune, Tore und Türen werden von uns auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die uns vom Vertragspartner durch Pflöcke oder Messstangen angegeben worden ist. Wenn solche Angaben fehlen, setzen wir die Zäune, Tore und Türen nach den örtlichen Gegebenheiten ein. Werden wir durch von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umständen an der Ausführung von Arbeiten gehindert bzw. müssen die Arbeiten unterbrochen werden, so hat unser Vertragspartner uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei wir berechtigt sind, bei der Berechnung der Schadenhöhe unsere jeweils gültigen Monatstarife zugrunde zu legen.

 

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, soweit schriftlich vereinbart, frei Bestimmungsort, ansonsten ist die Ware abzuholen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Auslieferung an Baustellen gilt als vollzogen, wenn der Lkw die befestigte Fahrbahn verlässt. Der Fahrzeugführer entscheidet, wo er aus Gründen der Sicherheit für Lieferung und Fahrzeug eine Weiterfahrt ablehnen muss. Der Besteller hat eine geeignete Abladefläche bereitzustellen. Nach Anlieferung der Ware geht dann das Risiko für Verlust und Beschädigung der Ware auf den Besteller über. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Unternehmers durch Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt dem Unternehmer zu erstatten. Bruchschäden und Fehlmengen bei der Beförderung durch werkseigene, speditionseigene oder unsere Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Abnahmeverweigerung gehen alle Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Risiken bei unberechtigter Nichtannahme, zu Lasten des die Abnahme verweigernden Käufers. Eine Rückgabe von gelieferten Waren kann nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vorgenommen werden. Eine Gutschrift über zurückgegebene Ware wird nur erteilt, wenn die Rückgabe durch uns quittiert ist. Bei der Gutschrift werden entstandene Frachtkosten, Bearbeitungsgebühren oder sonstige uns entstandene Kosten abgezogen.

 

7. Annahmepflicht

Der Besteller hat die gelieferte Ware bzw. die Gewerke unverzüglich nach Einbau/Montage zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Unternehmer spätestens innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige innerhalb dieser Frist bei dem Unternehmer eingegangen sein muss. Kann eine Anlage durch einen vom Unternehmer nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für den eingebauten Teil der Anlage zu leisten. Eine Teillieferung gilt insoweit als selbstständiges Geschäft. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte und gelieferte Ware anzunehmen.

 

8. Gewährleistung

Bei Montagearbeiten richten sich Leistung und Gewährleistung nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB), soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Die wesentlichen Bestimmungen der VOB sind den Parteien bekannt. Für die Ordnungsmäßigkeit der Montage gilt die Gewährleistung der VOB (2 Jahre). Soweit der Unternehmer nur liefert und nicht montiert, gilt die Gewährleistungsfrist nach Kaufvertragsrecht.

Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung wird nicht gehaftet. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller die in Ziff. 7 genannten Mängelrügefristen nicht einhält. Für Farbabweichungen übernehmen wir keine Garantie. Jede eigenmächtige Reparatur oder Änderung irgendwelcher Art, die vom Besteller oder seinem Beauftragten an unserem Werkstück vorgenommen wird, entbindet den Unternehmer von den Gewährleistungspflichten. Dasselbe gilt, wenn die Vorschriften über die weitere Behandlung der von uns gelieferten und montierten Waren nicht beachtet werden. Soweit dem Besteller berechtigte Gewährleistungsansprüche zustehen, richtet sich deren Umfang und Verjährung nach der VOB. Schadenersatzansprüche gegen uns sind jedoch ausgeschlossen, es sei denn, dass wir einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, was der Besteller beweisen muss. Alle Teile müssen entsprechend den Technischen Anweisungen montiert und gewartet werden. Hinsichtlich der Lieferung und Montage von Zaunanlagen gilt insbesondere: Für die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten verursachten Schäden an Stein-, Plattenoder

Fliesenbelägen oder sonstigen Bodenbelägen welcher Art auch immer haften wir nicht. Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

9. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen mit deren Erhalt fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die im Angebot angegebenen Maße sind Ca.-Angaben.

Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Wird uns bekannt, dass beim Käufer Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind, können wir den Vertragsabschluss von einer Vorleistung seitens des Käufers oder zumindest einer gesondert vereinbarten Anzahlung abhängig machen. Vertreter oder Kontrollangestellte sind nicht inkassoberechtigt. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der LZB, jedoch mindestens 12 % zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Durch die Annahme derartiger Zahlungsmittel wird die Forderung nicht gestundet. Wir behalten uns vor, Schecks oder Wechsel zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, die Einräumung einer Sicherheitshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers zu verlangen. Gegenansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsverhältnis, einschl. etwaiger Gewährleistungsansprüche, berechtigen nicht zur Aufrechnung gegen unsere Kaufpreis- oder Werklohnforderung. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest des Käufers sind wir berechtigt, noch ausstehende Teillieferungen zurückzubehalten. Kommt der Käufer mit der Rechnung der vereinbarten Vorleistung oder mit der Abnahme unserer Lieferung/Leistung um mehr als zwei Wochen in Verzug, so können wir von dem die Vorausleistungen betreffenden Vertrag und von weiteren noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Käufer zurücktreten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes bzw. Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Werden Wechsel und Schecks hereingenommen, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter, solange nicht alle Wechsel und Schecks eingelöst sind. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen.

Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Besteller mit der Bezahlung eines fälligen Anspruchs länger, als ein Monat in Rückstand, wird sofort die Aushändigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache verlangt.

 

11. Rücktritt

Falls der Besteller vor der Leistung/Lieferung der bestellten Ware den Vertrag kündigt, hat er 15 % der Auftragssumme als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger einzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweist.

 

12. Abtretung

Der Unternehmer kann alle Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Eigentumsrechte an der veräußerten Ware, weiter übertragen. Er ist auch berechtigt, die bei ihm bestellte Ware durch Dritte herstellen zu lassen oder sich der Hilfe Dritter bei der Montage zu bedienen.

 

13. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dinslaken vereinbart. Es gilt, soweit zulässig, deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr als durch solche wirksam ersetzt; Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vertragssinn entspricht.